top of page

AGB

Überprüfung des Gesetzes

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten 

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes mit Zubehör; dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen, es sei denn, der Mieter ist kein Kaufmann im Sinne des HGB (Handelsgesetzbuch). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht.

Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes vereinbart worden und oder die Leistung erfolgt ist. Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter verantwortlich.

Wir verpflichten uns ausschließlich, dem Mieter den Gebrauch des vermieteten Betonfördergerätes (Mietsache) während der Mietzeit einzuräumen. Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Aufstellungsort und endet mit deren Abtransport; bei Meinungsverschiedenheiten über die Mietzeit ist die Tachoscheibe unseres Fahrzeugs maßgebend.

Wir sind bemüht, vom Mieter gewünschte oder angegebene Termine oder Fristen einzuhalten. Nichteinhaltung vereinbarter Termine oder Fristen durch uns berechtigt den Mieter unter gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 BGB). Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Gewährung des Gebrauchs der vermietenden Sache erschweren oder verzögern, sind wir berechtigt, die Gewährung des Gebrauchs um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben; ist uns die Gewährung des Gebrauchs nicht möglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
 
Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten Beton wird von uns nicht übernommen.
 
Wegen Mängel der Mietsache stehen dem Mieter die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.
 
Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verschulden aus Anlass von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder - Nichtkaufleuten gegenüber - auf grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für durch uns zu vertretende Schäden ist auf einen Betrag von höchstens 500.000 Euro je Schadensfall begrenzt.
  

Der Mieter ist verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zu entrichten, die Mietsache pfleglich zu behandeln und nach Gebrauch in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
 
Der Mieter hat alle für die Inbetriebnahme und den Gebrauch der Mietsache erforderlichen Maßnahmen zu treffen; er hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme der Mietsache am Aufstellungsort, insbesondere für Straßen- und Gehwegabsperrungen, rechtzeitig zu erwirken. Er hat dafür zu sorgen, daß das für den Transport der vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann; dies setzt einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen ungehindert befahrbaren Anfahrweg voraus. Ferner hat er dafür zu sorgen, daß Bau-, Schalungs- und Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
 
Der Mieter hat für uns kostenlos einen Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung der Pumpe und Rohrleitung erforderlichen Umfang ermöglicht, er hat ferner das erforderliche Personal bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreicht. Außerdem hat er in ausreichendem Umfang Mittel für das Schmieren der Rohrleitungen und einem Platz zum Reinigen von Fördergeräten und Fahrzeugen sowie zum Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle bereitzustellen. Für die Beseitigung der durch den Arbeitsablauf verursachten Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Gehwegen, Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter verantwortlich.
 
Der Mieter hat dafür einzustehen, dass der Beton zur Förderung mit der vermieteten Sache geeignet ist. Er haftet auch für die Folgen unrichtiger und/ oder unvollständiger Angaben bei Abruf.      

Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher Forderungen, die wir gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle, seine auch künftig entstehende Forderungen aus dem Bauvertrag, bei dessen Ausführung die Mietsache eingesetzt wird, mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Leistung mit Rang vor dem restlichen Teil der Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretungserklärungen Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen im einzeln nachzuweisen und seinem Vertragspartner die erfolgte Abtretung bekannt zugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der in Absatz 1 erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.
 
Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst den Vertragspartner des Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
 
Für den Fall, dass der Mieter an uns abgetretene Forderungsteile einzieht, tritt er uns bereits jetzt seine jeweilige Restforderung in Höhe dieser Forderungsteile ab. Der Anspruch auf Herausgabe der eingezogenen Beträge bleibt unberührt.
 
Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abgeben noch verpfänden noch mit diesem ein Abtretungsverbot vereinbaren.
 
Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung. Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen.
 
Der "Wert unserer Leistung" im Sinne dieser Ziffer 4 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert unsere gesamten Forderungen nach Abs. 1 um 20% übersteigt.      

Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Selbstkosten, insbesondere für Personal und Betriebsstoffe, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen; dies gilt nicht für die Vermietung an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden soll.
 
Zuschläge für das Zurverfügungstellen der Mietsache außerhalb der normalen Geschäftszeit und/ oder in der kalten Jahreszeit werden individuell anlässlich der Absprache des Mietzinses vereinbart.
 
Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt und ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen schriftlicher Vereinbarungen. Falls der Mieter mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Mieters eintritt, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, weitere Vermietungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
 
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB, so beeinflussen seine Mängelrügen weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
 
Wechsel und Scheck werden nur nach Maßgabe besonderer vorheriger Vereinbarungen entgegengenommen. Gerät der Käufer mit der Zahlung in Verzug, so beanspruchen wir ab Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe der von uns berechneten Bankkreditzinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens.
 
Die Aufrechnung durch den Mieter mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einem Kaufmann im Sinne des HGB gegenüber sind wir berechtigt, schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufzurechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verbundene Gesellschaften hat.
 
Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB und reicht seine Erfüllungsleistung nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir - auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung -, auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird.      

Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheck- Klagen) mit Vollkaufleuten ist der Sitz unserer Gesellschaft.

bottom of page